1. Der Verein führt den Namen Treffpunkt Bunte Palette

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist 96450 Coburg

 

§ 2 (Zweck, Aufgaben)


1 Der Zweck des Vereins ist es eine Begegnungsstätte für Künstler und Kunstinteressierte zu schaffen, die sich mit bildender Kunst, insbesondere Malerei, Bildhauerei, Objektkunst, Fotografie, Computergrafik und Aktionskunst kreativ auseinandersetzen.
Zudem soll versucht werden, mit der Platzierung von Kunst in leer stehenden Läden etwas für die Belebung von Innenstädten zu tun.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, als Begegnungsstätte Schulungen, Ausstellungen, Workshops und Bildungsreisen auszurichten, die insbesondere der Förderung der Kreativität von Kindern und Erwachsenen, unabhängig von Nationalität, Herkunft und
sozialem Status dienen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Details für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Veranstaltungsordnung, die auch Ausstellungsbedingungen enthält.

4. Weitere Aufgaben des Vereins sind regionaler wie überregionaler Erfahrungsaustausch und Kooperation mit anderen Vereinen, Institutionen und Verbänden, die sich mit kreativer Freizeitgestaltung und sozialem Miteinander beschäftigen.

5. Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, gleich welchen Alters, die sich aktiv engagieren. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen die bereit sind die Verwirklichung des Satzungszweckes in hinreichendem Maße zu fördern.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann der Vorstand in eigener Verantwortung über Beträge bis 1000,-Euro verfügen, darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)


1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Sollte sich der Verein Treffpunkt Bunte Palette e.V. auflösen, so geht das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Coburg e.V.

Coburg, den _________________

 

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben (Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.